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Hauptsitz: Hermann-Köhl-Str. 1, 28199 Bremen
1. Brunel GmbH, im Folgenden nur noch Brunel genannt, ist ein internationaler Projektpartner für Technik und Management mit einem Dienstleistungsspektrum im Bereich Arbeitnehmerüberlassung, Werk- und Dienstverträge sowie Personalvermittlung. Für alle in diesen Tätigkeitsfeldern mit Unternehmern geschlossenen Verträge gelten die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nur durch schriftliche Zusatzvereinbarungen abgeändert werden können. Konkurrierende Bedingungen des Vertragspartners werden nicht Bestandteil des Vertrages.
2. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle sich aus den nachfolgend mit Allgemeinen Geschäftsbedingungen abgedeckten Verträgen ergebenden Streitigkeiten – auch für Scheck- und Wechselverfahren - ist ausschließlich Bremen. Das gilt auch, wenn der Auftraggeber im Zeitpunkt der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat. Brunel ist jedoch berechtigt, jedes gesetzlich zuständige Gericht anzurufen. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des vereinheitlichten UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.
3. Sollte eine der Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. In diesem Fall verpflichten sich die Vertragspartner unverzüglich eine Regelung zu treffen, die den mit der unwirksamen Bestimmung erstrebten wirtschaftlichen Erfolg auf andere, rechtlich zulässige Weise erreicht oder diesem am nächsten kommt. Gleiches gilt entsprechend im Falle einer Regelungslücke.
1.1 Brunel sichert ihrem Vertragspartner, im folgenden Auftraggeber genannt, zu, über die nach § 1 Abs. 1 AÜG erforderliche Erlaubnis der zuständigen Regionaldirektion der Bundesagentur für Arbeit zur Arbeitnehmerüberlassung zu verfügen.
1.2 Brunel erklärt weiterhin, einen Tarifvertrag mit der ver.di abgeschlossen zu haben, der über die Arbeitsverträge auf die Arbeitsverhältnisse mit den Mitarbeitern Brunels Anwendung findet.
1.3 Der Vertrag kommt durch schriftliche Vereinbarung zwischen den Parteien zustande. Nebenabreden werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn sie durch Brunel schriftlich bestätigt werden.
1.4 Zwischen dem Auftraggeber und den überlassenen Arbeitskräften wird ein Arbeitsverhältnis nicht begründet. Arbeitgeber der überlassenen Arbeitskräfte bleibt daher in jedem Fall Brunel. Die überlassenen Arbeitskräfte sind daher auch nicht berechtigt, mit befreiender Wirkung vom Auftraggeber Lohnvorschüsse oder andere Zahlungen gleich welcher Art für Brunel entgegenzunehmen.
1.5 Brunel ist nicht zur Überlassung von Arbeitskräften verpflichtet, wenn der Betrieb des Auftraggebers bestreikt wird. Für den Fall, dass der Betrieb des Auftraggebers bestreikt wird, wird der Auftraggeber darauf aufmerksam gemacht, dass Brunel gesetzlich verpflichtet ist, ihre Mitarbeiter darauf hinzuweisen, dass sie berechtigt sind, die Arbeitsleistung beim Auftraggeber zu verweigern.
1.6 Der Auftraggeber verpflichtet sich, Mitarbeiter Brunels nicht in unzulässiger Weise (§§ 1 UWG, 826 BGB) abzuwerben. Bei Zuwiderhandlungen ist Brunel berechtigt, Schadensersatz zu fordern.
1.7 Kommt zwischen dem Brunel Mitarbeiter und dem Auftraggeber oder einem mit ihm verbundenen Unternehmen während des Projekteinsatzes oder bis zu drei Monate danach ein Arbeits- oder sonstiges Beschäftigungsverhältnis zustande, schuldet der Auftraggeber eine angemessene Vermittlungsprovision, fällig mit Abschluss des Beschäftigungsvertrages und zahlbar binnen 14 Tagen nach Rechnungslegung. Die Vermittlungsprovision beträgt bei Übernahme in den ersten 12 Monaten ab Einsatzbeginn 35 % des zwischen Auftraggeber und übernommenen Mitarbeiter vereinbarten Bruttojahresgehaltes. Nach 12 Monaten Überlassung reduziert sich die Vermittlungsprovision auf 25 % und nach 24 Monaten auf 10%. Hiervon abweichende Vereinbarungen können in den Einzelverträgen geschlossen werden. Die Vermittlungsprovision wird auch dann fällig, wenn ohne vorangegangene Überlassung und lediglich aufgrund der Vorstellung von Kandidaten innerhalb von 12 Monaten ab Vorstellung ein Beschäftigungsverhältnis zustande kommt. Der Auftraggeber hat Brunel den Beschäftigungsbeginn unter Angabe des Bruttojahresgehaltes unverzüglich mitzuteilen und gegebenenfalls zu belegen.
2.1 Brunel verpflichtet sich, nur qualifizierte Mitarbeiter zur Verfügung zu stellen. Diese wählt sie in eigener Verantwortlichkeit aus und steht dafür ein, dass sie die durchschnittlich fachlich formalen Voraussetzungen für die in Aussicht genommene Tätigkeit erfüllen. Sollte Brunel in begründeten Fällen den Austausch von Mitarbeitern für erforderlich halten, so teilt sie dies dem Auftraggeber rechtzeitig mit und sorgt dafür, dass ein reibungsloser Übergang gewährleistet ist. Erweist sich ein Mitarbeiter Brunels als ungeeignet, hat der Auftraggeber Brunel unverzüglich darüber zu unterrichten, damit im beiderseitigen Interesse ein anderer, geeigneter Mitarbeiter bestimmt werden kann.
Sollte der Austausch eines Mitarbeiters Brunels erforderlich werden, ohne dass ein geeigneter anderer Mitarbeiter von Brunel gestellt werden kann, ist jede Seite zur fristlosen Kündigung des Vertrages berechtigt.
2.2 Während des Arbeitseinsatzes steht das Weisungsrecht gegenüber dem Mitarbeiter dem Auftraggeber zu. Der Auftraggeber darf jedoch keine Weisungen erteilen, die in die Vertragsbeziehung der überlassenen Arbeitskräfte zu Brunel eingreifen würden. Daneben bleibt das Weisungsrecht von Brunel aufrecht. Im Falle widersprüchlicher Weisungen geht das Weisungsrecht Brunels vor.
2.3 Der Auftraggeber verpflichtet sich, das Arbeitszeitgesetz einzuhalten. Er hat die Mitarbeiter Brunels darüber hinaus vor Beginn der Beschäftigung und bei Veränderung in deren Arbeitsbereich über Gefahren für Sicherheit und Gesundheit, denen sie bei der Arbeit ausgesetzt sein können, zu unterrichten sowie sie über die Maßnahmen und Einrichtungen zur Abwendung dieser Gefahren zu unterweisen. Der Auftraggeber hat die Mitarbeiter zusätzlich über die Notwendigkeit besonderer Qualifikationen oder beruflicher Fähigkeiten oder einer besonderen ärztlichen Überwachung sowie über erhöhte besondere Gefahren des Arbeitsplatzes zu unterrichten. Er verpflichtet sich weiter, dafür Sorge zu tragen, dass die Mitarbeiter Brunels dem Arbeitsschutzrecht entsprechend durch den Betriebsarzt laufend betreut werden. Die hierfür entstehenden Kosten trägt der Auftraggeber. Bei einem Arbeitsunfall hat der Auftraggeber Brunel unverzüglich zu benachrichtigen.
2.4 Im Rahmen seiner gesetzlichen Fürsorgeverpflichtung wird der Auftraggeber geeignete vorbeugende Maßnahmen treffen, die den überlassenen Mitarbeiter hinsichtlich seiner Einsatzbeschäftigung vor Benachteiligungen aus Gründen der Rasse, der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion, der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters und der sexuellen Identität schützen.
2.5 Der Auftraggeber wird seinen Informationspflichten nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz nachkommen und die überlassenen Mitarbeiter über zu besetzende Arbeitsplätze im Unternehmen des Auftraggebers sowie dessen verbundene Unternehmen durch allgemeine Bekanntgabe an geeigneter Stelle im Betrieb informieren. Darüber hinaus verpflichtet sich der Auftraggeber, den überlassenen Mitarbeitern Zugang zu den Gemeinschaftseinrichtungen oder -diensten unter den gleichen Bedingungen, wie vergleichbaren Arbeitnehmern in seinem Betrieb zu gewähren.
Ist das Ergebnis der Tätigkeit eines überlassenen Arbeitnehmers eine patent- oder gebrauchsmusterfähige Erfindung oder ein technischer Verbesserungsvorschlag im Sinne des Arbeitnehmererfindungsgesetzes erhält der Auftraggeber gem. § 11 Abs. 7 AÜG in Verbindung mit dem Arbeitnehmererfindungsgesetz die daraus resultierenden Rechte Zug um Zug gegen Erfüllung der Pflichten. Eine im Sinne des Arbeitnehmererfindungsgesetzes zu zahlende Vergütung ist an Brunel zu entrichten (s.a. Ziffer 1.4) und wird von Brunel im Rahmen der Lohnabrechnung an den Mitarbeiter weiter geleitet.
4.1 Brunel haftet lediglich für die Auswahl der überlassenen Mitarbeiter, nicht jedoch für die Vollständigkeit und Richtigkeit der von den Bewerbern oder Dritten gemachten Angaben, es sei denn, Brunel hat die Unvollständigkeit oder Unwahrheit dieser Angaben vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht erkannt.
4.2 Brunel haftet nicht für die ordnungsgemäße Arbeitsleistung oder sonstiges Handeln oder Verhalten der überlassenen Mitarbeiter.
4.3 Die Mitarbeiter dürfen nur für die vereinbarte Tätigkeit eingesetzt werden und ausschließlich Arbeitsmittel verwenden bzw. bedienen, die im Rahmen dieser Tätigkeit benötigt werden. Ist ein mangelhaftes Arbeitsergebnis zurückzuführen auf eine schuldhafte Verletzung der Sorgfaltspflicht bei der Auswahl des Mitarbeiters, beschränkt sich die Haftung Brunels auf Nachbesserung. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers sind ausgeschlossen.
4.4 Die Haftung Brunels gem. Ziffer 4.1 beschränkt sich auf vorsätzliches und grob fahrlässiges Auswahlverschulden. Im Falle einfacher Fahrlässigkeit ist eine Haftung ausgeschlossen.
5.1 Grundlage der Abrechnung sind die vom Auftraggeber monatlich gegengezeichneten und überprüften Arbeitszeitnachweise der Mitarbeiter Brunels. Abgerechnet wird nach den vertraglich vereinbarten Stundensätzen.
Der Auftragnehmer hat sicher zu stellen, dass die vom Mitarbeiter Brunels eingereichten Stundenzettel geprüft und gegengezeichnet werden. Werden Einwände gegenüber Brunel nicht innerhalb von 14 Tagen nach Einreichen schriftlich erhoben, gelten die Stundenzettel als vom Auftraggeber genehmigt. Der Auftraggeber wird bei Einreichung der Stundenzettel jeweils auf den Beginn der Frist sowie auf die Konsequenzen erneut hingewiesen.
5.2 Treten nach Vertragsschluss tariflich bedingte Lohnerhöhungen ein, erhöht sich der vereinbarte Stundensatz prozentual entsprechend. Bei einer Erhöhung von mehr als 5% p.a. ist für den Teil, der 5% überschreitet, eine gesonderte Vereinbarung mit dem Auftraggeber zu treffen.
5.3 Brunel behält sich neben 5.2 eine Erhöhung der Stundensätze vor, wenn die Mitarbeiter gegen andere mit höherer Qualifikation einvernehmlich ausgetauscht werden oder wenn andere Umstände eine Kostensteigerung verursachen, die Brunel nicht zu vertreten hat.
5.4 Die jeweiligen Stundensätze verstehen sich am vereinbarten Einsatzort. Reisekosten sind vom Auftraggeber zu erstatten, wenn Mitarbeiter Brunels Dienstreisen, die vom Auftraggeber jeweils verlangt oder genehmigt sind, durchführen. Zu den Reisekosten gehören insbesondere Fahrtkosten, Unterbringungskosten und Verpflegungspauschalen. Reisezeiten sind mit dem vollem Stundensatz zu vergüten.
6.1 Die Zahlung erfolgt monatlich nach Eingang der von Brunel erstellten Rechnungen sofort und ohne jeden Abzug. Wird die Rechnung vom Auftraggeber nicht binnen 14 Tagen ab Rechnungsdatum beglichen, gerät der Auftraggeber in Verzug. Während des Verzuges ist die Forderung gemäß § 288 BGB mit acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verzinsen. Brunel behält sich die Geltendmachung weiterer Ansprüche aus dem Rechtsgrund des Verzuges vor.
6.2 Die Aufrechnung mit bestrittenen oder nicht rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen ist ebenso wie ein Zurückbehaltungsrecht ausgeschlossen.
Der Arbeitnehmerüberlassungsvertrag kann von jeder Vertragspartei in den ersten 6 Monaten mit einer Frist von 2 Wochen zum Monatsende schriftlich gekündigt werden. Danach gilt eine Kündigungsfrist von 4 Wochen zum Monatsende. Die Kündigung des Auftraggebers ist nur wirksam, wenn sie gegenüber Brunel erklärt wird. Der Mitarbeiter ist zur Entgegennahme der Kündigung nicht berechtigt, so dass eine nur ihm gegenüber erklärte Kündigung die Kündigungswirkungen nicht auslöst.
Im Falle des Zahlungsverzuges des Auftraggebers oder einer Verschlechterung seiner Bonität ist Brunel zur vorzeitigen Auflösung berechtigt. Brunel kann in einem solchen Fall die weitere Leistungserbringung auch von einer entsprechenden Vorauszahlung abhängig machen.
Brunel übernimmt für den Auftraggeber die Durchführung von Planungs-, Dokumentations-, Entwicklungs- und Konstruktionsarbeiten. Einzelheiten werden zwischen den Parteien schriftlich festgelegt.
Brunel führt die Arbeiten in ihren technischen Büros und nach Bedarf auch in den Räumen des Auftraggebers durch. Brunel behält sich vor, die Durchführung der vereinbarten Arbeiten ganz oder teilweise an Drittfirmen zu vergeben.
3.1 Sollte das Werk mit einem Mangel behaftet sein, bessert Brunel innerhalb angemessener Frist nach seiner Wahl entweder nach, stellt neu her oder liefert neu. Gelingt die Mängelbeseitigung mit den gewählten Maßnahmen nicht, kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten oder Minderung verlangen. Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Mangel den Wert oder die Tauglichkeit zu dem nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch nur unerheblich mindert. In diesem Fall hat der Auftraggeber lediglich das Recht, eine Herabsetzung der Vergütung (Minderung) zu verlangen.
3.2 Fehlt dem Werk ein in dem Einzelvertrag explizit vereinbartes Beschaffenheitsmerkmal oder eine Beschaffenheitsgarantie i.S.d. § 633 II 1 BGB, kann der Auftraggeber, wenn Nachbesserung, Neuherstellung oder Ersatzlieferung zu keinem Erfolg führen, statt der Minderung oder des Rücktritts auch Schadensersatz statt der Leistung verlangen.
3.3 Für andere durch den Mangel verursachte Schäden haftet Brunel nur, wenn sich der objektive Sinn der Beschaffenheitsgarantie nach Ziffer 2 gerade auf die Vermeidung des eingetretenen Schadens bezog. Für andere durch den Mangel verursachte Schäden, die sich auf die Verletzung vertraglicher Nebenpflichten stützen, wird eine Haftung nur übernommen, wenn der Schaden durch grob fahrlässiges Verhalten Brunels oder ihrer Mitarbeiter verursacht wurde.
3.4 Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr gerechnet ab Abnahme des Werkes. Im Falle eigenmächtiger Änderungen und/oder Bearbeitungen des Werkes sind sämtliche Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen.
3.5 Der Auftraggeber verpflichtet sich, das Werk unmittelbar nach Lieferung auf Vollständigkeit und Funktionsfähigkeit zu überprüfen und zu testen. Werden dabei oder später Mängel festgestellt, so ist der Auftraggeber verpflichtet, Brunel umgehend eine schriftliche Mängelrüge – unter genauer Spezifizierung der aufgefundenen Mängel – zu übermitteln, andernfalls verliert der Auftraggeber sein Recht auf Gewährleistung und etwaigen Schadenersatz. Erfolgt innerhalb einer Frist von 2 Wochen nach Bereitstellung keine Abnahme, gilt das Werk als abgenommen.
4.1 Die Haftung Brunels, egal aus welchem Rechtsgrund, ist ausgeschlossen, soweit die Pflichtverletzung, die zur Schädigung geführt hat auf fahrlässigem Handeln beruht.
4.2 Die vorstehende Haftungsbegrenzung gilt nicht für die Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten. Die Haftung begrenzt sich in diesem Falle jedoch auf nach dem Vertragszweck und bei Vertragsschluss vorhersehbare, typische Schäden.
4.3 Haftungsausschluss und Haftungsbegrenzung gelten insgesamt nicht bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
4.4 Werden durch vorsätzliche Handlungen oder durch grobes Verschulden Schäden verursacht, für die Brunel einzustehen hat, so haften wir nach den gesetzlichen Vorschriften.
4.5 Eine Haftung Brunels für Folgeschäden (insbesondere aber nicht ausschließlich für entgangenen Gewinn, Finanzierungsaufwendungen, Produktionsstillstand) ist ausgeschlossen.
4.6 Die vorstehenden Haftungsregelungen gelten sowohl für Schäden, die gesetzliche Vertreter, leitende Angestellte oder Erfüllungsgehilfen Brunels verursacht haben.
Gerät Brunel in Verzug und wird auch eine vom Auftraggeber bestimmte angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung nicht eingehalten, ist der Auftraggeber lediglich berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn auch eine etwaige Teilleistung für ihn kein Interesse hat. Weitergehende Rechte und Ansprüche insbesondere solche auf Schadensersatz stehen ihm nur für typischerweise bei dem Geschäft der fraglichen Art voraussehbare Schäden zu. Brunel haftet jedoch auch dann nur bis zur Höhe der Auftragssumme.
6.1 Werden im Rahmen der Auftragsausführung von Brunel Zeichnungen, Modelle, Werkzeuge oder Vorrichtungen hergestellt oder Software entwickelt, die als Hilfsmittel zur Durchführung des Auftrags dienen, stehen ihr hieran die alleinigen Eigentums- und Urheberrechte zu. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, diese Dritten zugänglich zu machen oder sie selbst zu verwerten. Auf Verlangen sind diese Arbeitsmaterialien herauszugeben.
6.2 Brunel stehen sämtliche Schutzrechte aus einer im Zusammenhang mit der vertraglichen Leistung entstandenen Erfindung und/oder im Zusammenhang hiermit gewonnenem Know-how zu.
6.3 Besteht der Vertragsgegenstand in der Lieferung einer planerischen oder sonstig überwiegend geistigen Leistung (z.B. Entwurfs- bzw. Entwicklungsarbeiten), ist der Auftraggeber auf die vertraglich vereinbarte Nutzung der Leistung zu eigenen Zwecken beschränkt. Eine Weitergabe des Entwurfs- bzw. Entwicklungsergebnisses an Dritte setzt eine vorherige schriftliche Vereinbarung der Vertragsparteien voraus.
Sofern die Leistung die Entwicklung von Computer-Software umfasst, räumt Brunel dem Auftraggeber das nicht ausschließliche Recht ein, diese bestimmungsgemäß mit dem Liefergegenstand zu nutzen. Vervielfältigungen, Weitergabe und Verwendung der Software zu nicht liefergegenstandsgemäßen Zwecken sind nicht gestattet. Weitere Nutzungen
bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung Brunels und sind gesondert zu vergüten.
6.4 Für den Fall, dass Brunel nach Anweisungen, Zeichnungen oder sonstigen Unterlagen des Auftraggebers konstruiert, fertigt und/oder montiert, übernimmt Brunel keine Haftung für eine daraus entstehende Verletzung von Schutzrechten. Falls ein Dritter eine Verletzung von Schutzrechten dem Auftraggeber gegenüber behauptet, wird der Auftraggeber Brunel hierüber unverzüglich unterrichten.
Zahlungen haben nach Abnahme des Werkes (die bei unwesentlichen Mängeln nicht verweigert werden darf) und Rechnungserhalt innerhalb von 14 Tagen ohne Abzug zu erfolgen. Erstreckt sich die Durchführung der Arbeiten über mehr als zwei Kalendermonate, sind monatliche Abschlagszahlungen zu leisten, deren Höhe sich nach dem jeweiligen Projektfortschritt richtet. Brunel wird in diesen Fällen Abschlagsrechnungen erstellen, die innerhalb von 14 Tagen ohne Abzug zu begleichen sind. Die Schlusszahlung erfolgt nach Abnahme und Eingang der Schlussrechnung. Nach Ablauf des vereinbarten Zahlungszeitraums gerät der Auftraggeber gemäß § 286 Abs. 3 BGB in Verzug. Während des Verzuges ist die Forderung gemäß § 288 BGB mit acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verzinsen.
Der Vertragsgegenstand bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum Brunels. Der Auftraggeber ist jedoch berechtigt, den Vertragsgegenstand entsprechend der vertraglichen Regelung zu nutzen.
Brunel behält sich vor, von dem Vertrag zurückzutreten, wenn beim Auftraggeber eine Vermögensverschlechterung eintritt, die geeignet ist, die Forderung Brunels auf die vereinbarte Vergütung zu gefährden. Das gleiche gilt, wenn der Auftraggeber vor Vertragsschluss falsche Angaben über seine Kreditwürdigkeit gemacht hat.
Ziff. 1.6. und 1.7. dieser Geschäftsbedingungen gelten entsprechend.
Brunel erbringt für den Auftraggeber Dienstleistungen im Bereich Technik und Management. Einzelheiten werden zwischen den Parteien schriftlich festgelegt.
2.1 Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Tätigkeit von Brunel zu unterstützen. Insbesondere wird er unentgeltlich alle Voraussetzungen im Bereich seiner Betriebssphäre schaffen, die zur ordnungsgemäßen Durchführung der Dienstleistung erforderlich sind.
2.2 Brunel wird Mitwirkungspflichten und Leistungen, die der Auftraggeber zu erbringen oder bereitzustellen hat rechtzeitig anfordern.
3.1 Die Höhe der Vergütung wird einzelvertraglich vereinbart. Die Vergütung wird von Brunel monatlich in Rechnung gestellt. Zahlungen sind ohne jeden Abzug nach Erhalt der Rechnung fällig. Wird die Rechnung vom Auftraggeber nicht binnen 14 Tagen ab Rechnungsdatum beglichen, gerät der Auftraggeber in Verzug. Während des Verzuges ist die Forderung gemäß § 288 BGB mit acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verzinsen.
3.2 Die genannten Verrechnungssätze verstehen sich am Projekteinsatzort. Reisekosten werden erstattet, wenn Mitarbeiter Brunels Dienstreisen, die vom Auftraggeber jeweils verlangt oder genehmigt sind, durchführt. Zu den Reisekosten gehören insbesondere Fahrtkosten, Unterbringungskosten und Verpflegungspauschalen. Reisezeiten sind in diesen Fällen mit vollem Stundensatz zu vergüten.
4.1 Brunel räumt dem Auftraggeber an dem Vertragsgegenstand soweit nicht vertraglich abweichend vereinbart ein zeitlich unbeschränktes, und übertragbares Recht zur Nutzung der vertraglichen Arbeitsergebnisse ein.
4.2 Soweit Arbeitnehmererfindungen der Mitarbeiter Brunels gegeben sind, wird Brunel den Auftraggeber rechtzeitig darüber informieren, damit der Auftraggeber entscheiden kann, ob er auf einer Inanspruchnahme der Erfindung durch Brunel besteht. Verlangt der Auftraggeber die Inanspruchnahme, so ist ihm ein kostenloses, ausschließliches, unbeschränktes, übertragbares Benutzungsrecht an der Erfindung einzuräumen, sofern eine etwaige an den Arbeitnehmer zu zahlende Vergütung von dem Auftraggeber übernommen wird.
Eine angemessene Verlängerung der Frist für die Erbringung der Dienstleistung gilt als vereinbart, wenn der Auftraggeber die zur Ausführung der Dienstleistung notwendigen oder nützlichen Angaben Brunel nicht rechtzeitig zukommen lässt oder wenn er solche Angaben nachträglich abändert.
Soweit der Auftraggeber eine vereinbarte Mitwirkung nicht termingerecht erbringt, hat der Auftraggeber entstehende Wartezeiten der Brunel-Mitarbeiter gemäß dem jeweils im Einzelprojektvertrag vereinbarten Stundensätzen zusätzlich zu vergüten.
7.1 Die Haftung Brunels, egal aus welchem Rechtsgrund, ist ausgeschlossen, soweit die Pflichtverletzung, die zur Schädigung geführt hat, auf fahrlässigem Handeln beruht. Die vorstehende Haftungsbegrenzung gilt sowohl für Schäden, die gesetzliche Vertreter, leitende Angestellte oder Erfüllungsgehilfen Brunels verursacht haben.
7.2 Die vorstehende Haftungsbegrenzung gilt nicht für die Verletzung von Kardinalspflichten. Die Haftung begrenzt sich in diesem Falle jedoch auf nach dem Vertragszweck und bei Vertragsschluss vorhersehbare, typische Schäden.
7.3 Haftungsausschluss und Haftungsbegrenzung gelten insgesamt nicht bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
7.4 Werden durch vorsätzliche Handlungen oder durch grobes Verschulden Brunels, deren gesetzlichen Vertreter, leitende Angestellte oder Erfüllungsgehilfen Schäden verursacht, für die Brunel einzustehen hat, so haften wir nach den gesetzlichen Vorschriften.
Ziff. 1.6. und 1.7. dieser Geschäftsbedingungen gelten entsprechend.
Brunel betreibt Personalvermittlung ausschließlich im Auftrag von Arbeitgebern. Für diese Vermittlungen gelten die nachfolgenden Bedingungen.
2.1 Der Vermittlungsvertrag kommt zustande, sobald der Auftraggeber Brunel beauftragt, ihm für seine Zwecke geeignete Arbeitskräfte zu benennen und Brunel eine darauf gerichtete Tätigkeit entfaltet. Dies ist der Fall bei Bestätigung des Auftrags oder der sofortigen Benennung einer oder mehrerer geeigneter Kandidaten.
2.2 Brunel wird geeignete Kandidaten suchen und Vorschläge zur Besetzung der vakanten Position unterbreiten. Der Kunde erhält jeweils Gelegenheit, die Kandidaten in einem persönlichen Gespräch kennen zu lernen. Brunel übernimmt für die Richtigkeit der von den Kandidaten erbrachten Informationen keine Gewähr. Brunel haftet insbesondere nicht für die Vollständigkeit und Richtigkeit der von den Kandidaten oder Dritten gemachten Angaben.
2.3 Der Auftraggeber verpflichtet sich, Brunel unverzüglich zu unterrichten, wenn kein Interesse mehr an einer Vermittlung besteht, um unnötige Kosten zu sparen. Bei schuldhafter Verletzung dieser Pflicht hat Brunel einen Anspruch auf Ersatz der unnötig entstandenen Kosten.
2.4 Der Auftraggeber verpflichtet sich, die ihm zwecks Vertragsanbahnung mitgeteilten Daten der Kandidaten vertraulich zu behandeln und nicht an Dritte weiterzugeben. Verstößt er gegen diese Verpflichtung, ist er zur Zahlung der unter 3.2 geregelten Provision verpflichtet, sofern der Dritte den Vertrag mit dem Kandidaten abschließt. Kommt es nicht zu einem Vertragsschluss mit dem Dritten und erleidet Brunel durch die unbefugte Weitergabe der Daten einen anderweitigen Schaden, so hat der Auftraggeber diesen zu ersetzen.
3.1 Kommt es aufgrund der Vermittlungstätigkeit Brunels zu einem Vertragsschluss zwischen Auftraggeber oder einem mit dem Auftraggeber verbundenen Unternehmen und Kandidat, erwächst Brunel ein Provisionsanspruch. Der Provisionsanspruch entsteht unabhängig von der Tatsache, ob der vermittelte Kandidat für eine andere, als die ursprünglich vorgesehene Position eingestellt wird und unabhängig davon, ob der vermittelte Kandidat die Stellung nach Vertragsschluss tatsächlich antritt oder nicht. Hiervon abweichende Vereinbarungen können in den Einzelverträgen geschlossen werden.
3.2 Die Höhe der Provision beträgt 35% des zwischen Auftraggeber und vermitteltem Kandidat vereinbarten Jahresbruttogehalts zuzüglich der jeweils geltenden Umsatzsteuer. Der Auftraggeber hat Brunel unverzüglich nach Vertragsschluss über die vereinbarten Konditionen zu unterrichten und auf Anforderung zu belegen.
3.3 Die Provision wird fällig mit Abschluss des Vertrages zwischen dem Auftraggeber oder einem mit ihm verbundenen Unternehmen und dem Kandidat. Sie ist zahlbar innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Rechnung Brunels. Nach Ablauf dieses Zeitraums gerät der Auftraggeber gemäß § 286 Abs. 3 BGB in Verzug. Während des Verzuges ist die Forderung gemäß § 288 BGB mit acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verzinsen.
Hauptsitz: Emil-Figge-Str. 80, 44227 Dortmund
Betriebsstätte: Dinnendahlstr. 9, 44809 Bochum
1.1 Vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen im Einzelfall kommen Verträge mit uns ausschließlich nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen zustande. Mit der Erteilung des Auftrages erklärt sich der Kunde mit unseren Bedingungen einverstanden. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäfts-beziehungen des Vertragspartners werden selbst bei Kenntnis nicht Vertragsbestandteil, es sei denn ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
1.2 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle unsere Leistungen (einschließlich, aber nicht begrenzt auf Gutachten-, Prüf- und Beratungsleistungen), gleichgültig, ob es sich um die Erfüllung von Haupt- oder Nebenpflichten handelt.
2.1 Unsere Angebote sind freibleibend. Ein Vertrag mit uns gilt erst dann als geschlossen, wenn der Kunde unser Angebot vorbehaltlos annimmt und ihm unsere schriftliche Auftragsbestätigung zugeht oder wir mit der Ausführung der Leistung beginnen. Erteilen wir eine schriftliche Auftragsbestätigung, so ist diese für Inhalt und Umfang des Vertrages maßgeblich, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
2.2 Änderungen, Nebenabreden und Ergänzungen sowie die etwaige Zusicherung von Eigenschaften bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Dies gilt auch für die Aufhebung dieser Klausel.
3.1 Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, schulden wir nur die vertraglich genau festgeleg-ten Leistungen, die wir unter Beachtung der allgemein anerkannten Regeln der Technik und gesetzlichen Vorgaben erbringen.
3.2 Für Beschädigungen oder Zerstörungen von Gegenständen des Kunden als Folge sachgerechter Durchfüh-rung unserer Leistung leisten wir keinen Ersatz.
3.3 Wird im Rahmen einer sachgerechten Durchführung unserer Leistung durch Umstände, die im Verantwor-tungsbereich des Kunden liegen unser eigenes Gerät beschädigt oder zerstört, so sind wir berechtigt, vom Kunden Ersatz zu verlangen.
3.4 Der Transport und ggf. Rücktransport von Gegenständen des Kunden erfolgt auf seine Kosten und Gefahr. Bei der Aufbewahrung ist unsere Haftung auf die eigenübliche Sorgfalt beschränkt.
3.5 Der Kunde hat uns alle für die Durchführung unserer Leistung relevanten Tatsachen vollständig zur Kenntnis zu geben. Wir sind nicht verpflichtet, vom Kunden zur Verfügung gestellte Daten, Informationen oder sonstige Leistungen auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen, soweit hierzu unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalls kein Anlass besteht.
3.6 Soweit zur Durchführung unserer Leistung ein- oder mehrmalige Mitwirkungshandlungen des Kunden erforderlich sind, hat er diese auf eigene Kosten zu erbringen; Aufwendungen werden ihm nur erstattet, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde. Sofern er seinen Mitwirkungspflichten nicht, nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß nachkommt, sind wir berechtigt, ihm den dadurch entstandenen Mehraufwand in Rechnung zu stellen. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben davon unberührt.
3.7 Werden wir außerhalb unseres Betriebsgeländes tätig, so obliegen dem Kunden alle zur Erfüllung von Ver-kehrssicherungspflichten notwendigen Maßnahmen, soweit sich nicht aus der Natur der Sache oder einer Vereinbarung mit dem Kunden etwas anderes ergibt. Wir sind berechtigt, die Durchführung der Leistung zu verweigern, solange die notwendigen Maßnahmen nicht getroffen werden.
4.1 Fristen und Termine gelten stets als annähernd, sofern nicht im Einzelfall besondere Vereinbarungen schrift-lich getroffen wurden. Soweit sie unverbindlich sind, geraten wir erst dann in Verzug, wenn der Kunde uns zuvor ergebnislos eine angemessene Frist zur Erbringung der geschuldeten Leistung schriftlich gesetzt hat. Fristen laufen in jedem Fall erst ab der vollständigen Erbringung sämtlicher vom Kunden geschuldeter Mitwirkungshandlungen. Nachträgliche Änderungswünsche oder verspätet erbrachte Mitwirkungshandlungen des Kunden verlängern die Leistungszeit angemessen.
4.2 Für den Fall von Verzögerungen durch von uns unverschuldete Umstände (z.B. Streik, Aussperrung, Krieg, behördliche Maßnahmen, etc.) sind wir unter Ausschluss von Schadensersatzansprüchen berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten oder nach unserer Wahl die Lieferung und Leistung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben.
4.3 Bei Annahmeverzug des Kunden oder Verletzung von Mitwirkungspflichten sind wir berechtigt, den uns entstehenden Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen geltend zu machen.
4.4 Geraten wir aus von uns zu vertretenden Gründen in Verzug oder wird die Leistung aus von uns zu vertretenden Gründen unmöglich, so ist unsere Schadensersatzpflicht im Fall leichter Fahrlässigkeit auf den vorhersehbaren Schaden begrenzt.
5.1 Soweit unsere Leistung der Abnahme bedarf, ist der Kunde hierzu verpflichtet. Mängel, welche die Tauglich-keit der Leistung zu dem vertraglich festgelegten Zweck nicht ernsthaft beeinträchtigen, berechtigen den Kunden nicht die Abnahme zu verweigern, unbeschadet seines Rechts, die Beseitigung dieser Mängel innerhalb einer angemessenen Frist zu verlangen.
5.2 Bei unberechtigter Verweigerung der Abnahme durch den Kunden gilt diese als erfolgt.
5.3 Geistige Leistungen gelten als abgenommen, sofern der Kunde nicht innerhalb von 20 Tagen nach deren Zugang in schriftlicher Form ausdrücklich Vorbehalte erhebt. Sofern sich bei Überprüfung die Vorbehalte als unberechtigt erweisen, fallen dem Kunden die entstandenen Mehrkosten zur Last.
Die Gefahr des Untergangs der Auftragsleistung geht auf den Vertragspartner über, sobald wir diese einem Spediteur oder sonstigen Person zum Zwecke der Beförderung übergeben haben, bzw. mit Anzeige der Fertigstellung und vertragsgemäßer Bereitstellung der vertraglich vereinbarten Leistung, bei Datenübertragen mit Absen-dung der Daten.
7.1 Maßgeblich sind die von uns genannten Preise, zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer, soweit diese anfällt. Sofern nicht abweichend vereinbart, ist die Zahlung sofort und ohne Abzüge nach Rechnungslegung fällig. Werden aufgrund ausdrücklicher Vereinbarungen im Einzelfall Schecks oder Wechsel angenommen, erfolgt dies nur zahlungshalber. Etwaige Diskontspesen sind vom Kunden zu tragen, Schecks oder Wechselspesen erkennen wir erst dann als Erfüllung an, wenn die jeweiligen Beträge vorbehaltlos auf unserem Konto gutgeschrieben worden sind.
7.2 Der Vertragspartner ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung nur im Falle rechtskräftig festgestellter oder unstreitiger Forderungen berechtigt. Stehen uns gegenüber dem Kunden mehrere Forderungen zu, so bestimmen wir, auf welche Schuld die Zahlung angerechnet wird.
7.3 Werden nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Kunden erheblich zu mindern, so sind wir berechtigt, noch ausstehende Leistungen zurückzuhalten.
7.4 Bei Zahlungsverzug ist die Forderung gemäß § 288 BGB mit acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verzinsen. Brunel Car Synergies behält sich die Geltendmachung weiterer Ansprüche aus dem Rechtsgrund des Verzuges vor.
8.1 Die bestellte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum von Brunel Car Synergies.
8.2 Vor Eigentumsübertragung ist eine Weiterveräußerung, Vermietung, Verpfändung, Sicherungsübereignung, Verarbeitung, sonstige Verfügung oder Umgestaltung ohne ausdrückliche Einwilligung von Brunel Car Synergies nicht zulässig.
Sollten wir eine fehlerhafte Leistung erbracht haben, hat uns der Kunde Gelegenheit zur Nachbesserung innerhalb angemessener Fristen zu geben. Schlägt die Nachbesserung fehl, hat der Kunde das Recht zum Rücktritt oder Minderung. Das Rücktrittsrecht besteht jedoch nur, sofern der Wert oder die Tauglichkeit nicht nur unerheblich gemindert ist.
10.1 Die Haftung - egal aus welchem Rechtsgrund - ist begrenzt auf den Wert des Einzelauftrags, soweit die Pflichtverletzung, die zur Schädigung geführt hat, auf fahrlässigem Handeln beruht. Die Haftung begrenzt sich in diesem Falle auf nach dem Vertragszweck vorhersehbare, typische Schäden. Die vorstehende Haftungsbegrenzung gilt auch im Falle deliktsrechtlicher Haftung und sowohl für Schäden, die gesetzliche Vertreter, leitende Angestellte oder Erfüllungsgehilfen der Brunel Car Synergies verursacht haben.
10.2 Die vorstehende Haftungsbegrenzung gilt nicht für die fahrlässige Verletzung von Kardinalspflichten, die Haftung begrenzt sich in diesem Falle jedoch auf nach dem Vertragszeck und bei Vertragsschluss vorhersehbare, typische Schäden. Bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gilt keinerlei Haftungsbegrenzung.
10.3 Werden durch vorsätzliche Handlungen oder durch grobes Verschulden der Brunel Car Synergies, deren gesetzlichen Vertreter, leitende Angestellte oder Erfüllungsgehilfen Schäden verursacht, so haften wir nach den gesetzlichen Vorschriften.
Die Weitergabe und Verwertung unserer Leistung über den vertraglich festgelegten Zweck hinaus, insbesondere deren Veröffentlichung ist nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung zulässig. Für die Einhaltung der für die Verwertung unserer Leistung geltenden gesetzlichen Bestimmungen ist ausschließlich der Kunde verantwortlich. Er hat uns von allen eventuellen Ansprüchen Dritter auf erste Anforderung freizustellen.
Gerichtsstand und Erfüllungsort für alle Leistungen ist in unserer Betriebsstätte in Bochum.
Für alle Geschäfts- und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden und uns gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des vereinheitlichten UN-Kaufrechts finden keine Anwendung
Sollten einzelne der vorstehenden Bedingungen unwirksam sein oder werden, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen sollen solche Regelungen treten, die dem wirtschaftlichen Zweck des Vertrages und der angemessenen Wahrung der beiderseitigen Interessen am nächsten kommen.
Stand: 12/2011